Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz

Um die Verbreitung ansteckender Krankheiten sowie Kopflausbefall zu verhindern, sollten Sie bei entsprechendem Krankheitsverdacht den Rat des Hausarztes in Anspruch nehmen. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. In diesem Zusammenhang müssen Sie wissen, dass Infektions-krankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Hygiene zu tun haben und wir Vorfälle anonym behandeln. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Bei der Einschulung erhalten Sie ein Merkblatt mit weiteren Informationen. Im Falle einer ansteckenden Krankheit dürfen Sie Ihr Kind erst dann wieder zur Schule schicken, wenn dem Klassenlehrer eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass ihr Kind gesund ist.
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